Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Archäologischer Verein im Landkreis Freising e.V.". Sitz des Vereins ist Freising. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange der Archäologie und Bodendenkmalpflege im Landkreis Freising.
§ 3 Vereinstätigkeit und Leistungen des Vereins
Die Vereinstätigkeit ist ausgerichtet auf die Erforschung und Rettung aller vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmäler im Landkreis Freising. Der Verein fördert finanziell die Durchführung von archäologischen Grabungen, arbeitet diesbezüglich eng mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in München zusammen, unterstützt die Auswertung von Grabungen, die Publikation ihrer Ergebnisse, sowie die Bearbeitung und Restaurierung des Fundgutes. Er betreibt die Errichtung eines regionalen Schwerpunktmuseums und die Sicherung und den Verbleib des archäologischen Fundgutes im Landkreis Freising. Zu den Leistungen des Vereins zählen regelmäßige Informationen über Grabungen und Forschungen auf dem Gebiet der Archäologie, speziell im Landkreis Freising. Dazu dienen der Besuch von Grabungen und Ausstellungen, die Durchführung von Vorträgen und Ausstellungen, die Herausgabe von Schriften zur heimischen Archäologie und Bodendenkmalpflege und der verbilligte Bezug archäologischer Literatur.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt gemäß § 2 und 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
5.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede beschränkt geschäftsfähige Person ab 14 Jahren werden. Mitglieder können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5.2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Eine eventuelle Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung des Vereins ausgehändigt.
§ 6 Austritt eines Mitglieds
6.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
6.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 6.1) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
7.1 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
7.2 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
7.3 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
7.4 Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
7.5 Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung mitzuteilen und zu verlesen.
7.6 Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.7 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand umgehend eingeschrieben mitgeteilt werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
8.1 Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung aus dem Verein aus.
8.2 Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag länger als 12 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag nach Anmahnung innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung nicht voll entrichtet hat. Die Mahnung ist mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Schreiben als unzustellbar zurückkommt.
8.3 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Inhalt des Beschlusses wird dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
9.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
9.2 Der Beitrag ist bis zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Bei Neuaufnahme ist er mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung fällig.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung
Mitglied des Vorstandes und des Vereinsausausschusses kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person sein.
§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden), dem Schriftführer und dem Kassier.
11.2 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
11.3 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
11.4 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 5000.-- ( i.W. fünftausend DM) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Vereinsausschuss
13.1 Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand und bis zu 10 Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sind mindestens 5 Beisitzer zu wählen.
13.2 Der Vereinsausschuss wirkt bei allen wichtigen Angelegenheiten, die nicht Angelegenheiten im Sinne des § 12 sind, mit. Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zu einer Ausschusssitzung hat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Vereinsausschuss ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
13.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 14 Mitgliederversammlung (Berufung und Aufgaben)
14.1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten,
wenn mindestens 20 Mitglieder einen begründeten Antrag stellen.
14.2 Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach § 14.1b einberufenen Mitgliederversammlungeinen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat dabei über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
14.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
14.3 Der Mitgliederversammlung obliegende Aufgaben:
Die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses sowie Bestellungvon zwei Kassenprüfern. Entlastung der Vorstandschaft.
Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Zustimmung zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken (§ 12), sowie zur Aufnahme eines Kredits bisDM 5000.--.
Ausschluss von Mitgliedern, Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins, sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
15.1 Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
15.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig nach § 15.2 Satz 1, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung soll spätestens zwei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden. Die eingeladenen Mitglieder sind bei der Einladung auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
16.1 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 der anwesenden Personen muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
16.2 Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 17 Niederschrift
Über die im Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus ihr müssen Tagesordnung, Verlauf der Versammlung bzw. Sitzung und Beschlüsse zu ersehen sein. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitglieder (§ 15.2 und 16.2) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Freising, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.